Satzung - DFW-Dachverband_Freier_Weltanschauungsgemeinschaften

Dachverband Freier
Weltanschauungsgemeinschaften
Direkt zum Seiteninhalt

Satzung

Organisation
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen "Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften e. V.", Kurzbezeichnung "DFW".

(2)  Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verbindlichkeiten des Vereins ist Berlin.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften e. V.

(1) verfolgt das Ziel, die Verwirklichung und Entwicklung der Menschenrechte und Grundrechte im öffentlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen. Er setzt sich insbesondere ein für Geistesfreiheit sowie für die Freiheit der Weltanschauung, des Glaubens, Gewissens und der Religion. Er strebt die Erhaltung der natürlichen Umwelt und die praktische Umsetzung der Ideale der Aufklärung in Politik, Wirtschaft und Kultur an.

(2) sieht in dem Gedanken der Toleranz ein universelles Verhaltensprinzip und strebt dessen Verwirklichung in allen Lebensbereichen an.

(3) erhebt den Anspruch, die besonderen gesellschafts- und kulturpolitischen Interessen der dem Humanismus verbundenen kirchenfreien Menschen Deutschlands zu vertreten. Er leistet den einzelnen bei der Durchsetzung dieser Interessen Hilfestellung.

(4) fordert, den Einfluss der Kirchen auf staatliche Institutionen abzubauen und den Gleichstellungsgrundsatz für die freien Weltanschauungsgemeinschaften zu verwirklichen. Davon besonders betroffen sind die Bereiche
        - Erziehung und Bildung,
        - soziale Einrichtungen,
        - Medien und
        - Rechtsprechung.

(5) arbeitet auf der Grundlage eines Weltverständnisses, das keiner Erklärungen mittels übernatürlicher Mächte bedarf. Für den Menschen ergibt sich daraus das Recht auf Selbstbestimmung und die Pflicht zur Selbstverantwortung. Das Selbstbestimmungsrecht endet, wenn Andersdenkende durch einen Absolutheitsanspruch gefährdet werden.

(6) vertritt die Auffassung, dass Werte und Normen eines Gemeinwesens nur bei Wahrung der Würde jedes Einzelnen im Dialog vereinbart werden können. Intolerante Ideologien, völkische Denkweisen und andere Formen des Rassismus, Dogmen, autoritäre Strukturen sowie Gewaltanwendung und -androhung stehen im Widerspruch hierzu.    

(7)  - ist unabhängig und parteipolitisch neutral.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der DFW

(1) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) wird die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der DFW steht allen rechtsfähigen Vereinigungen offen, die seine Ziele anerkennen und bereit sind, im Rahmen dieser Satzung an seinen Aufgaben mitzuwirken. Seine Mitgliedsverbände bleiben selbstständig. Sie delegieren einen Teil ihrer Öffentlichkeitsarbeit an den DFW.

(2) Einzelpersonen können nicht Mitglied werden. Die inhaltliche Arbeit zur Förderung und Betreuung des einzelnen Menschen obliegt den Mitgliedsverbänden in eigener Verantwortung.

(3) Dem DFW können Förderer beitreten; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

(4) Aufnahmeanträge sind schriftlich an das Präsidium zu richten. Über die Aufnahme von Verbänden entscheidet die Hauptversammlung.

(5) Mitgliedsverbände, die  Gliederung einer landes- oder bundesweiten Organisation sind, verlieren ihre Mitgliedschaft im DFW automatisch zum Jahresende, wenn deren landes- oder bundesweite Organisation selbst Mitglied  des DFW geworden ist.

(6)  Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt, der zum Schluss eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist schriftlich zu erklären ist,
2. im Falle der Auflösung eines Mitgliedsverbandes,
3. durch Ausschluss auf Beschluss der Hauptversammlung. Die Berufung ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses beim Präsidium der nächstfolgenden Hauptversammlung zur Behandlung und Entscheidung vorzulegen.

(7)  Mit Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen sämtliche Rechte und Ansprüche an den DFW.


§ 5   Organe

Die Organe des DFW sind:
1. die Hauptversammlung,
2. das Präsidium,
2.a. das Geschäftsführende Präsidium  .


§ 6 Hauptversammlung

(1)  Die Delegierten der Mitgliedsverbände und die Präsidiumsmitglieder bilden die Hauptversammlung.

(2)  Jeder Mitgliedsverband erhält ein Grundmandat (eine Stimme). Mitgliedsverbände ab 1000 Mitglieder erhalten je angefangene und im laufenden Geschäftsjahr abgerechnete weitere 1000 persönliche Mitglieder eine zusätzliche Stimme. Ein einzelner Mitgliedsverband darf nicht mehr als 25% aller satzungsgemäß möglichen Stimmen in der Hauptversammlung ausüben.

Jeder Delegierte sollte in der Regel nur eine Stimme vertreten. Mehr als eine übertragene Stimme pro Person ist nicht zulässig. Präsidiumsmitglieder erhalten je eine Stimme.

(3)  Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Antragsberechtigt sind das Präsidium und die Mitgliedsverbände. Anträge sind vier Wochen vor dem Versammlungstermin beim Präsidium einzureichen. Sie bedürfen zu ihrer Beschlussfassung der einfachen Stimmenmehrheit. Später eingereichte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Hauptversammlung damit einverstanden ist. Von der Ausnahme ausgeschlossen sind Anträge auf Satzungsänderung, sowie auf Ausschluss von Mitgliedsverbänden und Beitragsfestsetzungen.

(4)  Die Hauptversammlung beschließt in Grundzügen die Aufgaben des Präsidiums sowie konkrete Maßnahmen des DFW. Sie beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes, die beide der 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen.

Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit:
1. über die Aufnahme neuer Mitgliedsverbände,
2. über den Ausschluss eines Mitgliedsverbandes,
3. über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
4. über die Zahl der weiteren Präsidiumsmitglieder (mit Zuständigkeiten),
5. über Anträge,
6. über den Abschlussbericht und die Entlastung des Präsidiums.

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung von der Hauptversammlung verbindlich beschlossen. Er richtet sich im Grundsatz nach der Anzahl der persönlichen Mitglieder eines Mitgliedsverbandes und seiner Gliederungen. Beschlüsse der Hauptversammlung, deren Durchführung mit Kosten außerhalb des Etats verbunden sind, haben erst dann Gültigkeit, wenn eine bindende Verpflichtung aller Delegierten für ihre Verbände die Kosten der beschlossenen Maßnahmen deckt.

(6) Die Hauptversammlung wählt auf 4 Jahre das Präsidium und zwei Kassenprüfer/-prüferinnen. Wahlen werden mit einfacher Mehrheit vorgenommen. Sie sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen, wenn dieses mindestens ein Delegierter/eine Delegierte beantragt.

(7)  Die Hauptversammlung ist vom Präsidium einzuberufen:
1. zu einer ordentlichen Hauptversammlung alle 2 Jahre,
2. zu einer außerordentlichen Hauptversammlung, wenn es nach Auffassung des Präsidiums das Verbandsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel der Mitgliedsverbände beantragt wird.

(8)  Zu einer ordentlichen Hauptversammlung ist mindestens 8 Wochen, zu  einer außerordentlichen Hauptversammlung mindestens 4 Wochen vorher vom Präsidium unter Bekanntgabe von Tagesordnung, Ort und Zeit einzuladen. Die Durchführung der Hauptversammlung kann auch in digitaler Form, vorzugsweise als Videokonferenz, erfolgen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief oder elektronisch, wobei Textform ausreichend ist, an die von der Mitgliedsorganisation zuletzt genannte Post- bzw. Emailadresse.

(9)  Den Vorsitz in einer Hauptversammlung hat der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Über den Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die Protokollführung zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedsverbänden zuzustellen.

(10)  Die Kosten, die den Delegierten durch die Teilnahme an der Hauptversammlung entstehen, werden nicht vom DFW übernommen.


§ 7 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, dem Schriftführer/ der Schriftführerin und einer jeweils von der Hauptversammlung zu beschließenden Anzahl weiterer Präsidiumsmitglieder. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Jeder Mitgliedsverband kann eine/n Vertreter/in in beratender Funktion in die Präsidiumssitzung entsenden.  

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen des Präsidiums sind Niederschriften anzufertigen. Auch ohne Präsidiumssitzung sind Beschlüsse gültig, wenn innerhalb einer gesetzten Frist die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt hat und keine Gegenstimmen vorliegen.

(5) Das Präsidium handelt im Auftrage der Hauptversammlung. Es hat für eine geordnete Geschäftsführung zu sorgen und beschließt den Etat des DFW pro Geschäftsjahr. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(6) Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann das Präsidium geeignete Personen heranziehen und mit besonderen Aufgaben betrauen. Es können feste Fachreferate eingerichtet werden.

(7) Das Präsidium kann eine Geschäftsstelle einrichten.

(8) Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in und Schatzmeister/in. Es führt die laufenden Geschäfte zwischen den Präsidiumssitzungen und die Finanzverwaltung.

(9) Die Aufwendungen des Geschäftsführenden Präsidiums und der Kassenprüfer übernimmt der DFW.


§ 8 Auflösung des Vereins

(1)  Anträge auf Auflösung des DFW können vom Präsidium oder zu einer Hauptversammlung gestellt werden.

(2)  Im Falle eines Auflösungsantrages hat das Präsidium eine außerordentliche Hauptversammlung unter ausdrücklicher Angabe des Tagesordnungspunktes "Antrag auf Auflösung des Dachverbandes" einzuberufen.

(3)  Ist die Auflösung beschlossen, so ist sie dem Registergericht und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und vom Präsidium durchzuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband",     der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde am 2. November 1991 beschlossen, am 25. Oktober 2008 und zuletzt am 07.11.2020 geändert.
Zurück zum Seiteninhalt